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§ 64c SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil V – Schulverhältnis → Abschnitt V – Datenschutz

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 64c SchulG – Identitätsmanagement

(1) Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein Fachverfahren zum Identitätsmanagement, in dem personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und anderen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben verarbeitet werden dürfen, soweit dies zum Zweck der Authentifizierung und Rechtevergabe bei der Bereitstellung weiterer Dienste, wie Lernmanagementsystemen oder Systemen zur Bereitstellung digitaler Kommunikationsangebote, erforderlich ist.

(2) Zu diesem Zweck dürfen Namen, Loginnamen, für die Anmeldung genutzte eindeutige Pseudonyme, Passwörter, kryptografische Schlüssel und Zertifikate, E-Mailadressen, Rollen und Berechtigungen der Nutzerinnen und Nutzer sowie für das System erforderliche technische Nummern (ID-Nummern) verarbeitet werden.

(3) Personenbezogene Daten aus dem Fachverfahren nach Absatz 1 dürfen an von der Schulaufsichtsbehörde betriebene Fachverfahren übermittelt werden, sofern dies für die Bereitstellung von Benutzungszugängen sowie die Zuordnung von Nutzerinnen und Nutzern zu Rollen oder Gruppen in digitalen Diensten erforderlich ist, die zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben dienen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Verwendung digitaler Lehr- und Lernmittel sowie digitaler Kommunikationswerkzeuge durch Rechtsverordnung.