§ 64b SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin
Teil V – Schulverhältnis → Abschnitt V – Datenschutz
§ 64b SchulG – Evaluationsbericht
Über das neu eingeführte Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung nach § 64a ist ein Evaluationsbericht zu erstellen, der dem Abgeordnetenhaus von Berlin zwei Jahre nach vollständiger Inbetriebnahme des Verfahrens vorzulegen ist. Der Bericht soll Aufschluss über Art und Umfang sowie die Erforderlichkeit der Datenerhebung geben.