Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil I – Auftrag der Schule und Recht auf Bildung und Erziehung, Anwendungsbereich

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SchulG – Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Dauer eingerichtete Bildungsstätten, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte Schülerinnen und Schüler nach bestimmten Bildungs- und Erziehungszielen in einer Mehrzahl von Fächern unterrichtet und erzogen werden.

(2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Land Berlin. Öffentliche Schulen sind Schulen, deren Träger das Land Berlin ist. Auf Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit es ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    die Einrichtungen der Weiterbildung,
  2. 2.
    die Ausbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung und
  3. 3.
    die Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsfachberufe, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Auf Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) findet dieses Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Schulen in freier Trägerschaft sind Schulen, deren Träger natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind.