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§ 57 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil V – Schulverhältnis → Abschnitt II – Aufnahme in die Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 SchulG – Aufnahme in die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs

(1) Für die Aufnahme in Schularten gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b bis f und Nr. 5 ist neben dem Wunsch der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers die Eignung der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für einen Bildungsgang nach Satz 1 die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.

(2) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst diejenigen bis zur Höhe von 10 Prozent der vorhandenen Plätze berücksichtigt, für die die Ablehnung eine besondere Härte darstellen würde. Die verbleibenden Plätze werden nach Eignung vergeben. Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit.

(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Aufnahmevoraussetzungen und das Auswahlverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.