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§ 43 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil IV – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 SchulG – Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht

(1) Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wird berufsschulpflichtig, wer in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes steht. Die Schülerin oder der Schüler muss bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses die Berufsschule besuchen.

(2) Berufsschulpflichtig ist auch, wer an einem berufsvorbereitenden Lehrgang nach § 29 Abs. 5 teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Von der Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu befreien, wenn

  1. 1.
    die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,
  2. 2.
    die oder der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,
  3. 3.
    die oder der Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweist oder
  4. 4.
    die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.