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§ 43 SchulG - Beginn und Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
02230-1

(1) Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht beginnt die Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule oder eines anderen Bildungsgangs der Sekundarstufe II; die Pflicht kann auch durch den weiteren Besuch der Sekundarstufe I erfüllt werden.

(2) Schulpflichtig ist, wer in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes steht. Die Schülerin oder der Schüler muss bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses die Berufsschule besuchen.

(3) Schulpflichtig ist auch, wer an einem berufsvorbereitenden Lehrgang nach § 29 Absatz 5 teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(4) Jugendliche, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht weder in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten noch einen berufsvorbereitenden Lehrgang nach § 29 Absatz 5 besuchen, sind unabhängig von dem besuchten Bildungsgang mindestens für ein weiteres Schulbesuchsjahr schulpflichtig. Die Schulpflicht endet in diesem Fall spätestens mit Beendigung des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Die Schulaufsichtsbehörde kann vor Ablauf der Schulpflicht feststellen, dass die bisherige Ausbildung einen weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder eine sinnvolle Förderung durch einen weiteren Schulbesuch nicht zu erwarten ist; mit dieser Feststellung endet die Schulpflicht.