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§ 39 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufbau der Schule → Abschnitt V – Sonderpädagogische Förderung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 SchulG – Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die sonderpädagogische Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte einschließlich der spezifischen Bildungsangebote,

  2. 2.

    das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließlich der Anforderungen an das sonderpädagogische Gutachten,

  3. 3.

    das Verfahren der sonderpädagogischen Förderung beim Übergang von der Kindertagesstätte in die Grundschule und in die ergänzende Förderung und Betreuung einschließlich des Verzichts auf eine Neu-Beauftragung eines sonderpädagogischen Gutachtens oder einer sonderpädagogischen Stellungnahme zum Zeitpunkt des Schuleintritts, soweit eine sonderpädagogische Förderung bereits in der Kindertagesbetreuung erfolgte,

  4. 4.

    die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Empfehlungskriterien von Ausschüssen,

  5. 5.

    die Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung und die schulergänzenden Maßnahmen sowie die besonderen Organisationsformen für die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte "emotional-soziale Entwicklung", "Autismus" und Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler,

  6. 6.

    die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule im gemeinsamen Unterricht,

  7. 7.

    die Aufgaben der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, der sonderpädagogischen Einrichtungen sowie der Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben einschließlich der abweichenden Regelungen zu der allgemeinen Schule,

  8. 8.

    das Verfahren für den Übergang von der Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in die allgemeine Schule,

  9. 9.

    die Voraussetzungen für den Erwerb des berufsorientierenden Schulabschlusses und für die Gleichwertigkeit mit der Berufsbildungsreife,

  10. 10.

    die Schülerbeförderung und die Schulwegbegleitung,

  11. 11.

    das Verfahren und die Kriterien für die durch die Schulaufsichtsbehörde vorzunehmende Auswahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei Überschreitung der für den gemeinsamen Unterricht festgelegten Aufnahmekapazität, wobei insbesondere die Übereinstimmungen der Fördermöglichkeiten der Schule mit dem entsprechenden festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und weiteren Voraussetzungen (beispielsweise Neigung, angestrebtes Bildungsziel) und Lebensbedingungen der Schülerin oder des Schülers (beispielsweise Wohnortnähe, soziale Bindungen) zu berücksichtigen sind,

  12. 12.

    das Verfahren und die Kriterien für die durch die Schulaufsichtsbehörde vorzunehmende Auswahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer Inklusiven Schwerpunktschule bei Überschreitung der für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf festgelegten Aufnahmekapazität, wobei die Spezialisierung der Schule für einen oder mehrere sonderpädagogische Förderschwerpunkte, die Erreichbarkeit anderer vergleichbar geeigneter Schulstandorte und die pädagogisch sowie organisatorisch sachgerechte Verteilung der verfügbaren Plätze innerhalb der verschiedenen Förderschwerpunkte an der jeweiligen Schule sowie an den alternativen Standorten zu berücksichtigen ist,

  13. 13.

    die Ausgestaltung der Auftragsschulen für Autismus.