Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Teil III – Aufbau der Schule → Abschnitt III – Sekundarstufe I
§ 27 SchulG – Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1.
den Beginn und die Formen der Fachleistungsdifferenzierung und die Unterrichtsfächer und Lernbereiche, in denen leistungsdifferenziert unterrichtet wird,
- 2.
die Einstufung der Schülerinnen und Schüler in leistungsdifferenzierte Kurse,
- 3.
die Voraussetzungen und die Organisation von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht,
- 4.
die Voraussetzungen und die Durchführung von bilingualem Unterricht,
- 5.
die Anforderungen und das Verfahren für die nach § 22 Absatz 5 Satz 3 zu treffende Entscheidung,
- 6.
die organisatorische und curriculare Ausgestaltung der Jahrgangsstufen 7 bis 10 unter besonderer Berücksichtigung des Produktiven Lernens und anderer Formen des Dualen Lernens einschließlich der Berufs- und Studienorientierung,
- 7.
die Voraussetzungen zum Erwerb der Berufsbildungsreife einschließlich der Voraussetzungen, unter denen die Berufsbildungsreife bereits nach Jahrgangsstufe 9 erworben werden kann,
- 8.
die Voraussetzungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife,
- 9.
die Voraussetzungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses,
- 10.
die erforderlichen Qualifikationen zur Berechtigung zum Übergang in die Einführungs- und Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe,
- 11.
die Probezeit am Gymnasium, wobei die Probezeit in der Regel ein Jahr beträgt.