Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufbau der Schule → Abschnitt III – Sekundarstufe I

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 SchulG – Gymnasium

(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.

(2) Das Gymnasium umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe und führt zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). § 17 Absatz 3 bleibt unberührt. Das Kooperationsgebot nach § 20 Absatz 7 gilt sinngemäß.

(3) In der Sekundarstufe I werden die Abschlüsse gemäß § 21 Absatz 1 und § 36 Absatz 6 Satz 1 vergeben. Der Übergang in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erfolgt durch Versetzungsentscheidung am Ende der Jahrgangsstufe 10.