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§ 14 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil II – Schulgestaltung → Abschnitt II – Gestaltung von Unterricht und Erziehung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SchulG – Stundentafeln

(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die jeweiligen Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben oder Lernfelder entfallen, wird in Stundentafeln festgelegt. Die Festlegung richtet sich nach den Bildungszielen der einzelnen Bildungsgänge und berücksichtigt den Grundsatz der Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und Schularten. Dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der weiterführenden allgemein bildenden Schulen ist durch die Gewährleistung gleicher Standards und Lernvolumina Rechnung zu tragen.

(2) In den Stundentafeln wird unterschieden, welche Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben oder Lernfelder

  1. 1.

    zum Pflichtunterricht gehören, in dem alle Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und an dem teilzunehmen sie verpflichtet sind,

  2. 2.

    im Wahlpflichtbereich angeboten werden, in denen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl unterrichtet werden und an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, oder

  3. 3.

    Wahlangebote sind, an denen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl freiwillig teilnehmen.

(3) Die Schule kann die Stundentafel durch freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder durch betreuende Maßnahmen ergänzen, sofern dafür die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

(4) Die Schule kann zur Ausgestaltung ihres Schulprogramms, insbesondere zur Bildung pädagogischer Schwerpunkte und besonderer Organisationsformen, von einzelnen Bestimmungen der Stundentafel abweichen. Dabei muss die Anerkennung der in der Schule erreichbaren Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein.

(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Stundentafeln durch Rechtsverordnung zu erlassen. Zur Ausgestaltung der Stundentafeln sind darin insbesondere Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    den jeweiligen Stundenrahmen aller Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben oder Lernfelder einschließlich seiner Verbindlichkeit,

  2. 2.

    den Jahresstundenrahmen,

  3. 3.

    das Verhältnis von Pflichtunterricht, Wahlpflichtbereich und Wahlangebot,

  4. 4.

    den Umfang und die Voraussetzungen für Abweichungen von der Stundentafel,

  5. 5.

    den Anteil und die Formen der Differenzierung des Unterrichts,

  6. 6.

    den Anteil der Förderangebote für die Eingliederung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache.

Für berufliche Schulen können abweichend von Satz 2 Nummer 1 Rahmenstundentafeln gebildet werden.