Gesetze

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§ 128 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil XII – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 128 SchulG – Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, soweit in diesem Gesetz nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.