Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Teil XII – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 126 SchulG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Erziehungsberechtigter oder Ausbildender den Bestimmungen über die Schulpflicht (§ 44) zuwiderhandelt,
- 2.
ohne die nach § 98 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet oder beim weiteren Betrieb gegen die Grundsätze der Genehmigung nach § 98 verstößt,
- 3.
eine nach § 102 Abs. 2 anzeigepflichtige Ergänzungsschule oder nach § 104 Abs. 1 anzeigepflichtige freie Einrichtung betreibt oder leitet und es unterlässt, diese Schule oder Einrichtung der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen,
- 4.
der Bestimmung des § 96 zuwiderhandelt oder
- 5.
als Erziehungsberechtigte oder Erziehungsberechtigter den Bestimmungen über die Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung oder an der vorschulischen Sprachförderung nach § 55 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige oder die in § 44 genannten Personen dazu veranlasst, den Bestimmungen über die Schulpflicht (§ 44) zuwiderzuhandeln.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 5 und Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 das Bezirksamt oder die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils für die von ihnen verwalteten Schulen, für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung und für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 5 das Bezirksamt.