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§ 122 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil X – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 122 SchulG – Sitzungsprotokolle

(1) Über die Sitzungen der Gremien werden Protokolle geführt. Das Protokoll muss mindestens Angaben enthalten über

  1. 1.
    den Ort und den Tag der Sitzung,
  2. 2.
    die Namen der anwesenden Mitglieder,
  3. 3.
    den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
  4. 4.
    die gefassten Beschlüsse und
  5. 5.
    das Ergebnis von Wahlen.

(2) Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, die Sitzungsprotokolle der Gremien ihrer Schule einzusehen. Tatsachen, die der vertraulichen Behandlung bedürfen (§ 120 Abs. 3 Satz 1), sind in einer Anlage zum Protokoll aufzuführen, die nur von den Mitgliedern des betreffenden Gremiums eingesehen werden darf.

(3) Jede Schule erhält eine Kopie der Sitzungsprotokolle des betreffenden Bezirksschulbeirats oder des Beirats Berufliche Schulen; der Landesschulbeirat stellt seine Protokolle in Kopie den Bezirksschulbeiräten und dem Beirat Berufliche Schulen zur Verfügung. Die Bezirksausschüsse und die Ausschüsse Berufliche Schulen stellen den entsprechenden Schulen auf Verlangen je eine Kopie ihrer Protokolle zur Verfügung. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.