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§ 111 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil IX – Bezirks- und Landesgremien

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 SchulG – Bezirksschulbeiräte

(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirksschulbeirat gebildet. Er besteht aus den von den Bezirksausschüssen jeweils gewählten Vertreterinnen und Vertretern sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des bezirklichen Jugendhilfeausschusses, die oder der von diesem benannt wird. Des Weiteren gehören ihm je zwei der in § 110 Absatz 2 Satz 2 genannten Vertreterinnen und Vertreter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ausschusses für Partizipation und Integration der Bezirksverordnetenversammlung mit beratender Stimme an. An den Sitzungen des Bezirksschulbeirats kann die oder der Vorsitzende des bezirklichen Jugendhilfeausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Der Bezirksschulbeirat berät das Bezirksamt in Fragen des bezirklichen Schulwesens. Er kann dem Bezirksamt und der Schulaufsichtsbehörde Vorschläge unterbreiten; dazu erhält er von diesen die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte. Der Bezirksschulbeirat dient ferner dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander. Er kooperiert mit dem bezirklichen Jugendhilfeausschuss.

(3) Der Bezirksschulbeirat ist vom Bezirksamt in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1.
    Schulentwicklungsplanung des Bezirks,
  2. 2.
    Errichtung, Zusammenlegung, Umwandlung, Verlegung und Aufhebung von Schulen,
  3. 3.
    Festlegung und Veränderung von Einschulungsbezirken
  4. 4.
    Planung bezirklicher Schulbaumaßnahmen,
  5. 5.
    bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung des Zusammenwirkens der Schulen,
  6. 6.
    Schulversuche an Schulen des Bezirks und
  7. 7.
    bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung, Planung und Durchführung der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule.

(4) Ein Mitglied des Bezirksamts und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen des Bezirksschulbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Vorschläge des Bezirksamts und der Vertreterin oder des Vertreters der Schulaufsichtsbehörde für die Tagesordnung sind zu behandeln.