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§ 29 SchuldRAnpG
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Vertragliche Nutzungen zu anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken → Abschnitt 2 – Besondere Bestimmungen für Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen sowie andere Gemeinschaften

Titel: Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchuldRAnpG
Gliederungs-Nr.: 402-31
Normtyp: Gesetz

§ 29 SchuldRAnpG – Begriffsbestimmung

Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen sind Flächen, die

  1. 1.
    nach ihrer Zweckbestimmung und der Art der Nutzung zur Erholung dienen,
  2. 2.
    mit mehreren Ferien- oder Wochenendhäusern oder anderen, Erholungszwecken dienenden Bauwerken bebaut worden sind,
  3. 3.
    durch gemeinschaftliche Einrichtungen, insbesondere Wege, Spielflächen und Versorgungseinrichtungen, zu einer Anlage verbunden sind und
  4. 4.
    nicht Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes sind.