§ 29 SchuldRAnpG
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Vertragliche Nutzungen zu anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken → Abschnitt 2 – Besondere Bestimmungen für Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen sowie andere Gemeinschaften
§ 29 SchuldRAnpG – Begriffsbestimmung
Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen sind Flächen, die
- 1.nach ihrer Zweckbestimmung und der Art der Nutzung zur Erholung dienen,
- 2.mit mehreren Ferien- oder Wochenendhäusern oder anderen, Erholungszwecken dienenden Bauwerken bebaut worden sind,
- 3.durch gemeinschaftliche Einrichtungen, insbesondere Wege, Spielflächen und Versorgungseinrichtungen, zu einer Anlage verbunden sind und
- 4.nicht Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes sind.