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§ 22 SchuldRAnpG
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Vertragliche Nutzungen zu anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchuldRAnpG
Gliederungs-Nr.: 402-31
Normtyp: Gesetz

§ 22 SchuldRAnpG – Zustimmung zu baulichen Investitionen

(1) Die Neuerrichtung eines Bauwerks sowie Veränderungen an einem bestehenden Bauwerk, durch die dessen Nutzfläche vergrößert oder dessen Wert nicht nur unwesentlich erhöht wird, bedürfen der Zustimmung des Grundstückseigentümers.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Nutzer die beabsichtigten baulichen Investitionen dem Grundstückseigentümer anzeigt, auf ihre Entschädigung nach § 12 verzichtet und sich zur Übernahme der Abbruchkosten verpflichtet.