§ 16 SchuldRAnpG
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Grundsätze → Unterabschnitt 3 – Beendigung des Vertragsverhältnisses
§ 16 SchuldRAnpG – Kündigung bei Tod des Nutzers
(1) Stirbt der Nutzer, ist sowohl dessen Erbe als auch der Grundstückseigentümer zur Kündigung des Vertrages nach § 564 Satz 2, § 580 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt.
(2) Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung wird beim Tod eines Nutzers mit dessen Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt, wenn auch der Ehegatte oder Lebenspartner Nutzer ist.