§ 56 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 56 SchStG
Durch § 3 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 34b Abs. 4, § 42 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.