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§ 55 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 55 SchStG

Für Schiedsstellen, die nach § 2 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen und anderer Gesetze geltenden Fassung besetzt sind, finden die §§ 2, 11a, 11b, 14, 32 Abs. 2 Satz 1 und § 34d Abs. 4 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen und anderer Gesetze geltenden Fassung für die Dauer der Besetzung der Schiedsstelle mit mehr als einer Schiedsperson Anwendung.