§ 54 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Fünfter Abschnitt – Kosten
§ 54 SchStG
(1) Die von der Schiedsstelle erhobenen Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.
(2) Die von der Schiedsstelle nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobene Pauschale erhält die Schiedsstelle.
(3) Die von der Schiedsstelle und der Schlichtungsstelle (§ 34b) erhobenen Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.
(4) Den Notarinnen, Notaren, Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten, die nach § 34b Abs. 1 und 2 tätig werden, stehen die von ihnen nach diesem Gesetz erhobenen Kosten zu.