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§ 54 SchStG

Bibliographie

Titel
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Amtliche Abkürzung
SchStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
305.0.1

(1) Die von der Schiedsstelle erhobenen Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.

(2) Die von der Schiedsstelle nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobene Pauschale erhält die Schiedsstelle.

(3) Die von der Schiedsstelle und der Schlichtungsstelle (§ 34b) erhobenen Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

(4) Den Notarinnen, Notaren, Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten, die nach § 34b Abs. 1 und 2 tätig werden, stehen die von ihnen nach diesem Gesetz erhobenen Kosten zu.