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§ 54 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Fünfter Abschnitt – Kosten

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 54 SchStG

(1) Die von der Schiedsstelle erhobenen Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.

(2) Die von der Schiedsstelle nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobene Pauschale erhält die Schiedsstelle.

(3) Die von der Schiedsstelle und der Schlichtungsstelle (§ 34b) erhobenen Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

(4) Den Notarinnen, Notaren, Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten, die nach § 34b Abs. 1 und 2 tätig werden, stehen die von ihnen nach diesem Gesetz erhobenen Kosten zu.