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§ 47 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Fünfter Abschnitt – Kosten

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 47 SchStG

(1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelle oder der sonstigen Schlichtungsperson veranlasst hat. Dies ist auch der Fall, wenn der Antrag zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt.

(2) Kostenschuldner ist ferner

  1. 1.
    derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsstelle oder der sonstigen Schlichtungsperson abgegebene Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,
  2. 2.
    derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
  3. 3.
    hinsichtlich der Dokumentenpauschale derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor.