Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 SchStG

Bibliographie

Titel
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Amtliche Abkürzung
SchStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
305.0.1

(1) Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnen.

(2) Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle eines anderen Bezirks vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor dieser Schiedsstelle stattfindet.