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§ 13 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 1 – Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SchStG

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche sowie über nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzungen der persönlichen Ehre durchgeführt. Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt

  1. 1.
    in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen,
  2. 2.
    in Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind, und
  3. 3.
    in Rechtsstreitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.