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§ 9 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Aufgabe und Aufbau des Schulwesens → 2. Abschnitt – Geordneter Schulbetrieb

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 SchoG – Geordneter Schulbetrieb

(1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine fruchtbare Unterrichts- und Erziehungsarbeit gewährleistet, eine Differenzierung des Unterrichts erlaubt und einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln sichert (geordneter Schulbetrieb).

(2) Ein geordneter Schulbetrieb ist noch gewährleistet, wenn

  1. 1.

    Grundschulen in allen Klassenstufen insgesamt mindestens 80 Schülerinnen und Schüler,

  2. 2.

    Gemeinschaftsschulen und Gymnasien in den Klassenstufen 5 bis 9 insgesamt mindestens 220 Schülerinnen und Schüler,

  3. 3.

    Berufsschulen in den Fachklassen der jeweils zugeordneten Ausbildungsberufe wenigstens jeweils eine Klasse je zugeordneter Stufe (Grundstufe, Fachstufe),

  4. 4.

    andere Formen der beruflichen Schulen in der Unterstufe (Eingangsklassenstufe) wenigstens jeweils zwei Klassen und

  5. 5.

    Förderschulen wenigstens vier aufsteigende Klassen

aufweisen.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde und die kommunalen Schulträger haben für die Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs Sorge zu tragen. Die Schulaufsichtsbehörde kann zu diesem Zweck im Einvernehmen mit den Schulträgern und im Rahmen der Schulentwicklungsplanung Kooperationen von räumlich zusammengefassten oder benachbarten Schulen vorsehen, Schulen mit anderen Schulen zusammenlegen oder Schulen schließen.

(4) Werden die in Absatz 2 angegebenen Mindestvorgaben unterschritten, können Schulen ausnahmsweise fortgeführt werden, wenn der Maßnahme, insbesondere der Zusammenlegung oder Schließung, im Einvernehmen zwischen Schulaufsichtsbehörde und Schulträger wichtige pädagogische, organisatorische, siedlungs- oder wirtschaftsstrukturelle Gründe entgegenstehen.

(5) Schulen, die die Anforderungen des Absatzes 2 in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterschreiten, können im Einvernehmen mit dem Schulträger und im Rahmen der Schulentwicklungsplanung mit anderen Schulen zusammengelegt oder geschlossen werden; Absatz 4 gilt entsprechend. Bei Grundschulen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 nicht erfüllen, kann von einer Zusammenlegung oder Schließung abgesehen werden, wenn im Einvernehmen mit den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet wird.

(6) Lehnt ein kommunaler Schulträger die Herstellung des in Absatz 3 Satz 2 genannten Einvernehmens ab und führt eine Schule fort, die keinen geordneten Schulbetrieb mehr aufweist und nicht nach Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 2 ausnahmsweise fortgeführt werden kann, so hat er dem Land für das Lehrpersonal der Schule die Mehrkosten zu erstatten, die durch die Fortführung der Schule entstehen. Hierfür erfolgt ein pauschaler Ausgleich von 15 Prozent der Personalkosten. Der Ausgleich ist zu zahlen ab Beginn des Schuljahres, das auf die beiden in Absatz 5 genannten Schuljahre folgt, in denen kein geordneter Schulbetrieb mehr vorlag.