§ 7 SchoG - Öffentliche und private Schulen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
- Amtliche Abkürzung
- SchoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 223-2
(1) Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein Schulverband ist.
(2) Alle übrigen Schulen sind Privatschulen. Ihre Rechtsverhältnisse werden durch Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes, Artikel 28 der Verfassung des Saarlandes und durch das Gesetz Nr. 751 "Privatschulgesetz" vom 30. Januar 1962 (Amtsbl. S. 159) in seiner jeweils geltenden Fassung geregelt.