§ 58 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland
Teil V – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58 SchoG – Wechsel des Dienstherrn
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten die Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte, die im Beamtenverhältnis zu einem kommunalen Schulträger stehen, in den Dienst des Landes.
(2) Bei Lehrkräften und Lehrhilfskräften, die im Angestelltenverhältnis stehen, tritt das Land mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverträge ein.
(3) Die Beamtinnen und Beamten und die Angestellten erhalten hierüber eine Mitteilung.