§ 46 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland
Teil III – Schulunterhaltung, Schulverwaltung → 3. Abschnitt – Sachkosten
§ 46 SchoG – Sachleistungen, Verwaltungspersonal, Raumprogramm
(1) Die Schulträger haben die erforderlichen Schulgebäude und Anlagen zu errichten, mit den notwendigen Lehrmitteln, Bibliotheken (Mediotheken) und Einrichtungen auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Sie haben ferner das erforderliche Verwaltungspersonal zur Verfügung zu stellen.
(2) Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und Schulverbände können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben zentrale Einrichtungen, insbesondere Bibliotheken (Mediotheken)schaffen.