Gesetze

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§ 35 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 5. Abschnitt – Schülerinnen und Schüler

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 35 SchoG – Ferien

Die Ferien an den öffentlichen Schulen werden durch die Ferienordnung der Schulaufsichtsbehörde festgelegt.