§ 29a SchoG - Pädagogische Fachkräfte im Ganztagsbetrieb und in außerunterrichtlichen schulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
- Amtliche Abkürzung
- SchoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 223-2
Werden einer pädagogischen Fachkraft im Ganztagsbetrieb oder in außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangeboten unter schulischer Aufsicht in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so ist durch sie die jeweils zuständige Schulleitung davon in Kenntnis zu setzen. Das weitere Verfahren regelt § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444), in der jeweils geltenden Fassung. Satz 1 und 2 gelten nicht für pädagogische Fachkräfte im Ganztagsbetrieb und in außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangeboten, für die in § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Regelungen zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung getroffen werden.