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§ 20 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 1. Abschnitt – Allgemeine Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 SchoG – Schulgesundheitspflege

(1) Die Schulgesundheitspflege wird von den staatlichen Gesundheitsämtern nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt.

(2) Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte, Lehrkräfte und alle sonstigen an der Schule tätigen Bediensteten sowie Schülerinnen und Schüler sind unbeschadet der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, sich auf Weisung der Schulaufsichtsbehörde untersuchen zu lassen. Insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) eingeschränkt.

(3) Die Erhebung und Verarbeitung einschließlich der Aufbewahrung der für die Schulgesundheitspflege erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten obliegen den Gesundheitsämtern.

(4) Den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsichtnahme in die Unterlagen zu geben. Die Gesundheitsämter teilen der zuständigen Stelle nur die für deren Entscheidungen oder Maßnahmen erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit; wird das Gesundheitsamt nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften zur Vorbereitung schulischer Entscheidungen tätig, bedarf die Unterrichtung der zuständigen Stelle der Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.

(5) (weggefallen)

(6) Diese Vorschriften gelten auch für Privatschulen.