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§ 19 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 1. Abschnitt – Allgemeine Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 SchoG – Schulbezirk

(1) Für jede öffentliche Grundschule, Förderschule und Berufsschule - erforderlichenfalls für einzelne Stufen oder Klassen - ist von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der Schulregionkonferenz ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk festzulegen. Zur Sicherung eines zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatzes von personellen und sächlichen Mitteln können für mehrere Schulen ein gemeinsamer Schulbezirk gebildet und die notwendigen Koordinierungsaufgaben einer dieser Schulen zugewiesen werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den betroffenen Schulträgern zur Bildung möglichst gleich starker Klassen Abweichungen von den Schulbezirksgrenzen anordnen.

(2) Alle vollzeitschulpflichtigen Kinder haben die Schulpflicht an der Grundschule oder Förderschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Alle Berufsschulpflichtigen haben die Berufsschule oder die Sonderform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie beschäftigt sind; besteht kein Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, so haben sie die Berufsschule oder die Sonderform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schule kann aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten oder Schülerinnen und Schüler ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer einer anderen Schule zuweisen. Die Gestattung oder die Zuweisung erfolgt jeweils im Benehmen mit den betroffenen Schulträgern und der Schulleiterin oder dem Schulleiter der anderen Schule.