Gesetze

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§ 49 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 49 SchO – Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für Justiz und Gesundheit und das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport erlassen gemeinsam die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.