§ 49 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 49 SchO – Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium für Justiz und Gesundheit und das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport erlassen gemeinsam die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.