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§ 40 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 40 SchO – Erfolglosigkeit des Sühneversuchs

(1) Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs wird auf Antrag erteilt, wenn

  1. 1.

    in der Schlichtungsverhandlung ein Vergleich nicht zustandegekommen oder

  2. 2.

    allein die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner dem Schlichtungstermin, in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 2 auch dem zweiten Termin, unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat.

Ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ein Ordnungsgeld nach § 23 Abs. 3 festgesetzt worden, wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 23 Abs. 3 Satz 2 ohne einen Antrag der betroffenen Partei nach § 23 Abs. 6 Satz 1 verstrichen oder der Antrag erfolglos geblieben ist.

(2) Die Bescheinigung muss mit der Unterschrift der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns und dem Landessiegel versehen sein. Sie soll die Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum der Antragstellung sowie Ort und Zeit der Ausstellung enthalten.

(3) Über die Verhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung ist ein Vermerk aufzunehmen.