§ 36 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Schlichtungsverfahren in Strafsachen
§ 36 SchO – Verfahren für Sühneversuch
Der Sühneversuch nach § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des Abschnitts II, soweit in den §§ 37 bis 40 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.