§ 35 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Schlichtungsverfahren in Strafsachen
§ 35 SchO – Sachliche Zuständigkeit
Das Schiedsamt ist Vergleichsbehörde nach § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung.