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§ 34 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 SchO – Vollstreckung aus dem Vergleich

(1) Aus dem vor einem Schiedsamt geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.

(2) Das Schiedsamt ist Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung. Die Vollstreckungsklausel auf der nach §§ 32 und 33 herzustellenden Ausfertigung erteilt das zuständige Amtsgericht.

(3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck hat das Amtsgericht, falls sich nicht das Protokoll in seiner Verwahrung befindet, das Schiedsamt von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu benachrichtigen.