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§ 32 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 SchO – Ausfertigungsvermerk

(1) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls.

(2) Der Ausfertigungsvermerk muss die Angabe des Ortes und der Zeit der Ausfertigung sowie die Bezeichnung derjenigen Person, für welche die Ausfertigung erteilt wird, enthalten und mit der Unterschrift der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns und dem Landessiegel versehen sein.