§ 22 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 22 SchO – Entschuldigtes Ausbleiben
Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen ähnlicher wichtiger Gründe entschuldigen. Ihr Nichterscheinen hat sie der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann bis zum dritten Tag vor dem Termin anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Wird der Termin daraufhin nicht aufgehoben, ist dies der Partei mitzuteilen.