Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 SchO - Persönliches Erscheinen, Vertretung von Minderjährigen, Beistände

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Bei Handelsgesellschaften sowie juristischen Personen reicht es aus, wenn eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter, die oder der der Gesellschaft oder der juristischen Person angehört, persönlich erscheint.

(2) Eltern können sich als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder auf Grund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.

(3) Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren eines Beistands bedienen. In der Schlichtungsverhandlung darf ein Beistand nur dann zurückgewiesen werden, wenn dieser durch sein Verhalten die Verhandlung nachhaltig stört und dadurch die Einigungsbemühungen vereitelt oder wesentlich erschwert. Nicht zurückgewiesen werden dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Beistände von Personen, die

  1. 1.

    nicht lesen und schreiben können,

  2. 2.

    der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder

  3. 3.

    blind, taub, stumm oder taubstumm sind.