§ 15 SchO - Ort der Amtsausübung
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihrer Amtsbezirke sind Schiedsfrauen und Schiedsmänner nur befugt, wenn
- 1.
sie als Stellvertretende tätig werden,
- 2.
sie die Tätigkeit in ihren von den Gemeinden außerhalb ihrer Amtsbezirke zur Verfügung gestellten Amtsräumen ausüben oder
- 3.
der Augenschein eingenommen werden soll.