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§ 7 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. TEIL – Das Schulwesen → C. – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 7 SchG – Realschule

(1) Die Realschule vermittelt vorrangig eine erweiterte allgemeine, aber auch eine grundlegende Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Soweit sie eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt, führt dies zu deren theoretischer Durchdringung und Zusammenschau. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.

(2) Die Realschule baut in der Normalform auf der Grundschule auf und umfasst fünf oder sechs Schuljahre; in der Aufbauform baut sie auf dem dritten Schuljahr der Sekundarstufe I auf.

(3) Die Schuljahre 1 und 2 werden in Form einer Orientierungsstufe geführt, bei der am Ende des ersten Schuljahrs keine Versetzungsentscheidung getroffen wird.

(4) Nach der Orientierungsstufe führt die Realschule entsprechend der Leistungsfähigkeit der Schüler zu den in Absatz 6 genannten Bildungszielen. Der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit entspricht sie durch individuelle Förderung in binnendifferenzierender Form und in leistungsdifferenzierenden Gruppen oder Klassen. Die Entscheidung über die Versetzung erfolgt auf der Grundlage der dem jeweiligen Bildungsniveau entsprechenden Versetzungsanforderungen.

(5) Ein Wechsel des Bildungsniveaus ist zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahrs möglich; das Kultusministerium wird ermächtigt, die hierfür notwendigen Bestimmungen zu erlassen.

(6) Jeweils nach Maßgabe der hierfür geltenden Regelungen erwerben die Schüler am Ende des sechsten Schuljahrs den Realschulabschluss oder am Ende des fünften Schuljahrs den Hauptschulabschluss.