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§ 61 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. TEIL – Mitwirkung der Eltern und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule, Schülermitverantwortung; Landesschulbeirat → A. – Klassenpflegschaft, Elternbeiräte

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 61 SchG – Ausführungsvorschriften

Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen

  1. 1.
    über Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Elternbeiräte, der Gesamtelternbeiräte, des Landeselternbeirats sowie der Klassen-, Berufsgruppen- und Abteilungspflegschaften; dabei kann das Kultusministerium regeln, welche organisatorischen Einheiten an die Stelle der Klassen treten, soweit diese nicht im Verband geführt werden, und Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Elternvertreter in diesen Klassenstufen sowie darüber erlassen, welche Lehrer dann die Aufgaben der Klassenlehrer wahrnehmen;
  2. 2.
    unter welchen Voraussetzungen gewählte Vertreter der Eltern von Schulen in freier Trägerschaft Mitglieder der Gremien nach § 58 Abs. 1 und § 60 sein können;
  3. 3.
    über Abweichungen zur Anpassung der Klassenpflegschaften und Elternbeiräte an die besonderen Verhältnisse der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und Schulen mit Internat;
  4. 4.
    unter welchen Voraussetzungen an Stelle der Eltern andere Erziehungsberechtigte oder mit Erziehungsrechten Beauftragte deren Befugnisse gemäß den §§ 55 bis 60 wahrnehmen.