§ 5b SchG - Juniorklasse
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
(1) Juniorklassen fördern Kinder, bei denen aufgrund ihres sprachlichen Entwicklungsstandes oder des Entwicklungsstandes anderer Vorläuferfertigkeiten nicht erwartet werden kann, dass sie zum Zeitpunkt des Beginns der Schulpflicht nach § 73 Absatz 1 mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule ab der ersten Klassenstufe teilnehmen. Die Dauer der Förderung in der Juniorklasse umfasst ein Schuljahr. Ausgenommen von einer Förderung in den Juniorklassen sind Kinder, bei denen aufgrund ihres pädagogischen Förderbedarfs nach Einschätzung der unteren Schulaufsichtsbehörde bei Schuleintritt voraussichtlich der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht, der im Falle einer inklusiven Beschulung in Klasse 1 der Grundschule die Beschulung mit einem anderen Abschlussziel als dem der Grundschule zur Folge hätte.
(2) Juniorklassen werden an Grundschulen durch die untere Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger als Klassen der Grundschule eingerichtet, die dem Bildungsgang der Grundschule vorgelagert sind. Juniorklassen werden ab dem 1. August 2026 eingerichtet.
(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu
- 1.
dem Verfahren und den Voraussetzungen zur Einrichtung von Juniorklassen,
- 2.
dem Aufnahmeverfahren und den Aufnahmevoraussetzungen,
- 3.
dem Inhalt und Umfang der Fördermaßnahmen
durch Rechtsverordnung zu regeln.