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§ 4a SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. TEIL – Das Schulwesen → C. – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 4a SchG – Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen

(1) Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen fördern die Schüler individuell und ganzheitlich und stärken sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und im sozialen Miteinander. Sie verbinden an drei oder vier Tagen der Woche mit sieben oder acht Zeitstunden in einer rhythmisierten Tagesstruktur Unterricht, Übungsphasen und Förderzeiten, Bildungszeiten, Aktivpausen und Kreativzeiten zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Dabei sollen sie mit außerschulischen Partnern zusammenarbeiten.

(2) Ganztagsschulen können auf Antrag des Schulträgers im Rahmen der hierfür zur Verfügung gestellten Ressourcen auf der Basis eines pädagogischen Konzepts in der verbindlichen Form oder in der Wahlform eingerichtet werden, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. In der verbindlichen Form nehmen alle Schüler der Schule am Ganztagsbetrieb teil. In der Wahlform besteht an der Schule die Möglichkeit der Teilnahme. Die Einführung der Ganztagsschule kann aufwachsend beginnend ab der Klassenstufe 1 erfolgen; für die noch nicht in der verbindlichen Form oder in der Wahlform eingerichteten Klassenstufen kann bis zum Abschluss des Ausbaus die Ganztagsschule in der jeweils anderen Form oder in der bisherigen Form auslaufend eingerichtet werden.

(3) Für Schüler, die eine verbindliche Ganztagsschule besuchen oder in der Wahlform am Ganztagsbetrieb angemeldet wurden, unterliegen die Zeiten des Ganztagsbetriebs nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der Mittagspause einschließlich des Mittagessens der Schulpflicht nach § 72 Absatz 3. Für die Zeiten des Ganztagsbetriebs gilt die Schulgeldfreiheit nach § 93 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Für das Mittagessen kann ein Entgelt erhoben werden.

(4) Die Bereitstellung des Mittagessens sowie die Aufsichtsführung und Betreuung der Schüler beim Mittagessen obliegen dem Schulträger. Die darüber hinausgehende Betreuung und Aufsichtsführung in der Mittagspause wird vom Land wahrgenommen. Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten des Landes in Form eines pauschalen Ausgleichs. Der Ausgleichsbetrag bemisst sich nach den pauschalierten Kosten für das Aufsichtspersonal. Für jeweils 80 Schüler wird dabei eine Aufsichtsperson eingerechnet, wobei für jede Schule rechnerisch ein Sockel von mindestens zwei Aufsichtspersonen gilt. Die Zahl der Aufsichtspersonen errechnet sich aus der Zahl der Schüler und der Zahl der Schulen an dem für die Schulstatistik maßgebenden Tag des vorangegangenen Jahres. Für jede Aufsichtsperson und Stunde sind 15 Euro zugrunde zu legen. Dieser Betrag wird entsprechend der Beamtenbesoldung im mittleren Dienst dynamisiert.

(5) Über die Einrichtung von Ganztagsschulen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Bevor der Schulträger den Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule stellt, hört er die Schulkonferenz an.

(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu der Antragstellung, dem erforderlichen pädagogischen Konzept, den notwendigen Voraussetzungen für den Ganztagsbetrieb, den Mindestschülerzahlen, der Förderung sowie der Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern durch Rechtsverordnung zu regeln.