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§ 4 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. TEIL – Das Schulwesen → C. – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 4 SchG – Schularten, Schulstufen

(1) Die Schularten haben als gleichzuachtende Glieder des Schulwesens im Rahmen des gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrags ihre eigenständige Aufgabe. Sie können in Schultypen gegliedert sein. Das Kultusministerium kann neue Schultypen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, einrichten.

Schularten sind

die Grundschule,
die Hauptschule und die Werkrealschule
die Realschule,
das Gymnasium,
die Gemeinschaftsschule,
das Kolleg,
die Berufsschule,
die Berufsfachschule,
das Berufskolleg,
die Berufsoberschule,
die Fachschule,
das sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum.

(2) Die Schulstufen entsprechen der Gliederung der Bildungswege in aufeinander bezogene Abschnitte, die sich aus dem organischen Aufbau des Schulwesens und ihrer Anpassung an die altersgemäße Entwicklung der Schüler ergeben; an ihrem Ende ist in der Regel nachzuweisen, dass bestimmte Bildungsziele erreicht worden sind.

Schulstufen sind

die Primarstufe,
die Sekundarstufe I mit Orientierungsstufe,
die Sekundarstufe II.

(3) Soweit dies der eigenständige Bildungsauftrag der einzelnen Schularten zulässt, sollen, besonders innerhalb der Schulstufen, die differenzierten Bildungsgänge sowie ihre Abschlüsse aufeinander abgestimmt und sachgerechte Übergänge unter den Schularten ermöglicht werden.