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§ 35a SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. TEIL – Schulaufsicht

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 35a SchG – Zulassung von Lehr- und Lernmitteln

(1) Das Kultusministerium kann die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln, insbesondere die Verwendung der Schulbücher, durch Rechtsverordnung von seiner Zulassung abhängig machen, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule sowie der eigenständigen Aufgaben der jeweiligen Schulart oder zu Sicherung der jeweiligen Niveaustufe erforderlich ist.

(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere

  1. 1.

    Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz vorgegebenen Erziehungszielen,

  2. 2.

    Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Bildungs- und Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe,

  3. 3.

    Altersgemäßheit bei der Aufbereitung der Inhalte sowie die sprachliche Form,

  4. 4.

    Einbindung von Druckbild, grafischer Gestaltung und Ausstattung in der jeweiligen didaktischen Zielsetzung.