Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
4. TEIL – Schulaufsicht
§ 35a SchG – Zulassung von Lehr- und Lernmitteln
(1) Das Kultusministerium kann die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln, insbesondere die Verwendung der Schulbücher, durch Rechtsverordnung von seiner Zulassung abhängig machen, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule sowie der eigenständigen Aufgaben der jeweiligen Schulart oder zu Sicherung der jeweiligen Niveaustufe erforderlich ist.
(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere
- 1.
Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz vorgegebenen Erziehungszielen,
- 2.
Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Bildungs- und Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe,
- 3.
Altersgemäßheit bei der Aufbereitung der Inhalte sowie die sprachliche Form,
- 4.
Einbindung von Druckbild, grafischer Gestaltung und Ausstattung in der jeweiligen didaktischen Zielsetzung.