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§ 33 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. TEIL – Schulaufsicht

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 33 SchG – Untere Schulaufsichtsbehörde

(1) Untere Schulaufsichtsbehörde für alle in ihrem Schulaufsichtsbezirk liegenden Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschulen, Gemeinschaftsschulen sowie die entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Ausnahme der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat ist das Staatliche Schulamt.

(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde führt

  1. 1.

    die Fachaufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht über die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschulen,

  2. 2.

    die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,

  3. 3.

    die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten,

soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Gesetz, Rechts- oder Verwaltungsvorschrift nach § 35 Abs. 3 zugewiesen sind. Der unteren Schulaufsichtsbehörde obliegt auch die Aufsicht über die Einrichtungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, soweit nicht die oberen Schulaufsichtsbehörden nach § 34 Absatz 3 zuständig sind.