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§ 22 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. TEIL – Das Schulwesen → E. – Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 22 SchG – Weiterentwicklung des Schulwesens

(1) Wenn die Entwicklung des Bildungswesens, veränderte Lebens- und Berufsaufgaben oder die Wahrung der Einheit des deutschen Schulwesens es notwendig machen, können Schulversuche eingerichtet werden. Das gilt insbesondere zur Entwicklung und Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Erkenntnisse, insbesondere

  1. 1.
    neuer Organisationsformen für Unterricht und Erziehung sowie für die Verwaltung der Schulen,
  2. 2.
    wesentlicher inhaltlicher Änderungen,
  3. 3.
    neuer Lehrverfahren und Lehrmittel.

(2) Schulversuche können durchgeführt werden

  1. 1.
    durch Einrichtung von Versuchsschulen,
  2. 2.
    dadurch, dass die oberste Schulaufsichtsbehörde einer bestehenden Schule Eigenschaften und Aufgaben einer Versuchsschule überträgt; falls damit für den Schulträger Mehrbelastungen verbunden sind, bedarf es dessen Zustimmung.