§ 20 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
1. TEIL – Das Schulwesen → E. – Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens
§ 20 SchG – Schulkindergarten
Für Kinder, die unter § 82 Absatz 1 Satz 1 fallen und vom Schulbesuch zurückgestellt werden oder vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sollen Schulkindergärten eingerichtet werden.