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§ 2 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. TEIL – Das Schulwesen → B. – Geltungsbereich

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 2 SchG – Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind Schulen, die

  1. 1.

    von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder

  2. 2.

    vom Land allein

getragen werden.

(2) Schulen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Auf sie findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im Übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz.

(3) Das Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungsschulen und Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug. Es findet ebenfalls keine Anwendung auf Pflegeschulen, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet, und auf Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 finden § 115 Absätze 1, 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie Absätze 3 und 4, § 115b sowie die Verordnung des Kultusministeriums über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke an Schulen Anwendung auf folgende Schulen:

  1. 1.

    Schulen in freier Trägerschaft für Sozialwesen oder soziale Berufe nach dem Privatschulgesetz,

  2. 2.

    Pflegeschulen, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet,

  3. 3.

    Pflegeschulen in freier Trägerschaft, soweit auf diese das Pflegeberufegesetz Anwendung findet, und

  4. 4.

    Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens.

§ 115b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 sowie § 116 finden keine Anwendung auf die Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum. § 115a findet nur Anwendung auf öffentliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums.

(4) Auf Einrichtungen im Sinne des § 8b findet das Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.