§ 19 SchG - Schulpsychologische Dienste
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
(1) Unbeschadet des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Lehrkräfte beraten die Schulpsychologischen Dienste Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigte bei Schwierigkeiten im schulischen Kontext und bei Fragen zur Schullaufbahn. Sie unterstützen Lehrkräfte und Schulleitungen bei psychologisch-pädagogischen Fragestellungen.
(2) Das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung ist für die dezentrale Bereitstellung und Qualitätssicherung der Schulpsychologischen Dienste verantwortlich. Es ist die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung durch die schulpsychologischen Dienste an den Schulpsychologischen Beratungsstellen sowie seinen Regionalstellen.
(3) Die Schulpsychologischen Dienste umfassen die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an den Schulpsychologischen Beratungsstellen, die Psychologischen Schulberaterinnen und Schulberater an den Regionalstellen des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung sowie die Beratungslehrkräfte an Schulen. Das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung führt die Fachaufsicht über die Schulen im Bereich der schulpsychologischen Dienste.
(4) Werden die schulpsychologischen Dienste nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften tätig, bedürfen die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten sowie die Anwendung formeller psychologischer Untersuchungs- und Testverfahren der ausdrücklichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.
(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten nach den Absätzen 1, 2 und 4 insbesondere zu den Aufgaben, den Verfahren, der Qualitätssicherung einschließlich der Qualifizierung und zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 und 2 zu regeln.